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EWR-Land Liechtenstein zur Umsetzung der «Niederlassungsrichtlinie» verpflichtet
Der EWR-Beitritt verpflichtet Liechtenstein nun auch dazu, die so genannte «Niederlassungsrichtlinie» in nationales Recht umzusetzen. Danach können sich Rechtsanwälte aus dem EU- bzw. EWR-Raum ab nächstem Jahr jederzeit beruflich im Land niederlassen. Die Berufsbilder des Rechtsanwaltes und des Treuhänders werden in Zukunft konsequent voneinander getrennt.
Manfred Öhri
Die EU-Richtlinie über die erleichterte Niederlassung von Rechtsanwälten im EU-/EWR-Raum wird für Liechtenstein bereits zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft treten. Eine Übergangsfrist sei nicht gewährt worden, teilte Regierungschef Otmar Hasler gestern am Pressegespräch mit. Auch eine Klage Luxemburgs gegen die Richtlinie sei abgewiesen worden.
Vernehmlassungsbericht
Im Hinblick auf das In-Kraft-Treten der «Niederlassungsrichtlinie» hat die Regierung am Mittwoch einen Vernehmlassungsbericht verabschiedet, der sich neben der rein technischen Umsetzung der Richtlinie auch mit weit reichenden Begleitmassnahmen befasst. «Mit den Begleitmassnahmen soll», so der Regierungschef, «der derzeitige Qualitätsstandard sichergestellt und einer mit der blossen Umsetzung der Richtlinie zu befürchtenden Übernutzung des Finanzdienstleistungsplatzes Liechtenstein möglichst vorgebeugt werden».
Nach den Ausführungen von Otmar Hasler sieht die Richtlinie im Wesentlichen neu vor, dass sich EU- bzw. EWR-Rechtsanwälte ohne Absolvierung einer weiteren Prüfung jederzeit beruflich niederlassen und prinzipiell alle Tätigkeiten wahrnehmen können, die auch Anwälten des betreffenden Aufnahmestaates gestattet sind. Nach einer dreijährigen effektiven und regelmässigen Tätigkeit werden sie in die Liste der liechtensteinischen Rechtsanwälte eingetragen.
Berufsbilder getrennt
Der Kernpunkt der Vernehmlassungsvorlage liegt in einer konsequenten Trennung der Berufsbilder des Rechtsanwaltes und des Treuhänders, so dass in Zukunft der Zugang zum Treuhänderberuf nur noch über die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Treuhän-dergesetz möglich sein soll. Für den vollen Zugang zum Treuhänderberuf müssten Anwälte eine erleichterte Treuhänderprüfung ablegen, für eine Teilkonzession sei eine Zusatzprüfung nötig, hiess es gestern.
Für liechtensteinische Rechts-anwälte, die bereits treuhänderische Funktionen ohne die künftigen Anforderungen ausüben, ist durch Übergangsbestimmungen eine umfassende Besitzstandswahrung garantiert, wie Regierungschef Otmar Hasler erklärte. Auch all jenen Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des neuen Rechts die Rechtsanwalts- oder Eignungsprüfung zwar erfolgreich absolviert haben, aber noch unselbstständig tätig sind, soll nach dem Vorschlag der Regierung eine Art Besitzstandswahrung zugestanden werden.
Verwaltungsmandate
Von der Vernehmlassungsvorlage wird auch Art. 180a PGR erfasst, der die Voraussetzung für die Wahrnehmung so genannter qualifizierter Verwaltungsmandate regelt. Nach In-Kraft-Treten des neuen Rechts soll diese Tätigkeit selbstständig nur noch von Personen wahrgenommen werden können, die über eine Bewilligung gemäss Treuhändergesetz verfügen. Unselbstständig Erwerbende sollen dies nur noch dann tun können, wenn sie über einen Ausbildungsnachweis für die Zulassung zur Treuhänderprüfung und über Berufspraxis verfügen.
Die hier vorgeschlagene Übergangsregelung sieht vor, dass innert fünf Jahren ab In-Kraft-Treten der neuen Bestimmung grundsätzlich alle Bewilligungsinhaber einen Ausbildungsnachweis erbringen müssen, ansonsten die Bewilligung endgültig verfällt. Nicht gelten soll dies für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Rechts-agenten; ihre Bewilligung bleibt aufrecht.
Die ganze Entwicklung rund um das Wohnsitzerfordernis ist im Vernehmlassungsbericht nicht berücksichtigt.
Quelle: Liechtensteiner Volksblatt
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