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Vermögensverwalter als eigenständiger Beruf
13. Mai 2005

Mit der Schaffung eines Vermögensverwaltungsgesetzes soll in Liechtenstein ein neuer und international anerkannter Berufsstand entstehen. Einen entsprechenden Entwurf hat die Regierung bis 4. Juli in Vernehmlassung geschickt.

Von Günther Fritz

Die Vermögensverwaltung auf Einzelkunden ist bisher im Treuhändergesetz und im Bankengesetz geregelt. Ausschliesslich diese Bewilligungsinhaber können diese Dienstleistung ihren Kunden anbieten. Wie die Regierung in ihrem Vernehmlassungsentwurf schreibt, müssen Personen, die die Vermögensverwaltung betreiben wollen, unverhältnismässig hohe Voraussetzungen nachweisen und Auflagen erfüllen.
Ein neues Gesetz über die Vermögensverwaltung komme einem grossen Bedürfnis des Finanzplatzes nach. Dies zeige die grosse Zahl von Anfragen bei der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) bezüglich der Bewilligungspflicht für Tätigkeiten im Finanzbereich.

Durch Arbeitsgruppe vorbereitet

Die Regierung Hasler hatte am 4. November 2003 beschlossen, eine Arbeitsgruppe zur Erarbeitung gesetzlicher Grundlagen für das Berufsbild des «Vermögensverwalters» einzusetzen. In dieser Arbeitsgruppe sind neben Behördenvertretern auch die Liechtensteinische Treuhändervereinigung und der Verein unabhängiger Vermögensverwalter in Liechtenstein vertreten, welche gemeinsam den nun vorliegenden Entwurf erstellt haben.
Gerade im internationalen Vergleich ist es ein liechtensteinisches Spezifikum, dass Finanzdienstleistungen, abgesehen vom Versicherungsgeschäft und der kollektiven Anlageverwaltung, ausschliesslich Banken und Treuhändern vorbehalten sind, und der Berufsstand des Vermögensverwalters als solcher gesetzlich nicht geregelt ist. Die «klassische» Vermögensverwaltung ist in Liechtenstein zwar sehr wohl bekannt, jedoch lediglich als Teilbereich der Dienstleistungen, die ein Treuhänder bzw. eine Treuhandgesellschaft seinen Kunden anbieten kann. Dadurch ist der Einstieg für «klassische» Vermögensverwalter erschwert, da sie neben ihrem künftigen Tätigkeitsgebiet bei der Treuhänderprüfung auch in Gebieten (z. B. Bilanzierung, Gründungswesen) geprüft werden, die zwar für ihre künftige Tätigkeit eventuell hilfreich sein können, aber nicht notwendigerweise die Qualität der Dienstleistung erhöhen.

Europäischer Pass

Mit dem neuen Gesetz wird die liechtensteinische Vermögensverwaltungsgesellschaft dem europäischen Standard entsprechen und kann somit den Europäischen Pass erlangen, mit welchem sie ohne weiteres im gesamten EWR tätig werden kann.
Wie die Regierung in ihren Vernehmlassungsentwurf weiter ausführt, wird durch die Loslösung der klassischen Vermögensverwaltung und Anlageberatung vom Berufsbild des Treuhänders letzterer Beruf auch weiterhin als liechtensteinische Besonderheit beibehalten werden können. Der Beruf des Treuhänders ist in den EWR-Staaten in dieser Form nicht bekannt und gehört damit nicht zu den harmonisierten Berufen des EWR. Dadurch ist es den Treuhändern verwehrt, von den vier Grundfreiheiten, insbesondere der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu profitieren. Vor allem können auf diese Weise keine grenzüberschreitenden Wertpapierdienstleistungen im EWR erbracht werden. Die Mitbewerber (Wertpapierfirmen) aus dem EWR können hingegen diese Freiheiten bereits heute nutzen und ohne grossen Aufwand in Liechtenstein und dem restlichen EWR ihre Dienstleistungen anbieten. Gemäss Regierung gilt es somit, für die liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesellschaften gleiche Wettbewerbschancen zu schaffen.

Vorreiterrolle in Europa

Durch die möglichst rasche Schaffung des Vermögensverwaltungsgesetzes könne Liechtenstein eine Vorreiterrolle in Europa einnehmen, da europaweit bislang kein speziell auf die Vermögensverwaltung zugeschnittenes Gesetz existiert.
Zudem werden nach Auskunft der Regierung dadurch Auflagen und Voraussetzungen erfüllt, die dem Finanzplatz zugute kommen. Die Bestimmung für Fondsleitungen gemäss der in zweiter Lesung befindlichen Gesetzesvorlage betreffend die Totalrevision des Gesetzes über die Investmentunternehmen (IUG) hinsichtlich der Erbringung der Portfolio-Verwaltung für Einzelkunden setzt voraus, dass das Vermögensverwaltungsgesetz in Kraft getreten ist.
Ebenso werde der Anregung des Internationalen Währungsfonds (IWF) anlässlich des Assessments vom Oktober 2002 Rechnung getragen, indem die Anlageberatung und Vermögensverwaltung unter die Aufsicht der FMA gestellt werden. Zudem sei mit der Schaffung dieses Gesetzes eine Bedingung für den Beitritt zur «Internationalen Organisation of Securities Commissions (IOSCO)» erfüllt, welchen Liechtenstein bald möglichst anstrebe.

Quelle: Liechtensteiner Vaterland, Vaduz / Liechtenstein
Link: http://www.vaterland.li


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