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Internationale Schiedsgerichte zur Streitbeilegung gewinnen zunehmend an Bedeutung. Liechtenstein verfügt über das notwendige Know-how für jene Verfahren, die den Finanzsektor betreffen. Geplant ist der Beitritt zum UNO-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das Schiedsverfahrensrecht, das ursprünglich aus dem Jahre 1895 stammt, wird der derzeit an moderne Erfordernisse angepasst.
Das Zukunftsprojekt «Futuro», das Perspektiven für die Weiterentwicklung des Finanzplatzes Liechtenstein aufzeigt, zählt den Aufbau Liechtensteins zu einem internationalen Standort für Schiedsgerichte zu den Möglichkeiten, den Finanzplatz zu diversifizieren. Zu erwägen ist laut «Futuro» die Schaffung eines internationalen Zentrums für Stiftungs- und Trustfragen sowie zu Fragen der Vermögensplanung und der Nachfolgeregelung ausserhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Weitere Rollen des Zentrums könnten in einer vorgeschalteten freiwilligen Mediationsstelle und in einer Aufsicht über die wohltätigen Stiftungen liegen. Ein solches Zentrum würde «einem auf Privatsphäre und Privatautonomie fokussierten Land eine weltweit einmalige Positionierung» erlauben, blickt «Futuro» in die Zukunft.
Die Schiedsgerichtsbarkeit ist im liechtensteinischen Recht schon seit über 100 Jahren verankert, doch hat diese Form der Streitbeilegung bisher keine bedeutende Rolle gespielt. Mit der Anpassung der Zivilprozessordnung an die Erfordernisse der heutigen Zeit werden die gesetzlichen Grundlagen geschaffen, um das Instrument des Schiedsgerichtes einsetzen zu können. Gleichzeitig werden damit die Bedingungen erfüllt, um dem UNO-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche – New Yorker Übereinkommen 1958 – beitreten zu können. Liechtensteins Schiedsverfahren lehnt sich an das seit 1985 bestehende UNICTRAL-Modellgesetz an, das von der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht (UNICTRAL) geschaffen wurde. Mit der Übernahme der wesentlichen Bestandteile dieses Modellgesetzes sollte es möglich sein, in Zukunft nationale wie internationale Schiedsverfahren zu regeln.
Das am UNO-Modellgesetz orientierte Schiedsverfahrensrecht soll die Stellung Liechtensteins als Schiedsort und Sitz für Schiedsgerichte attraktiv machen, lautet die Absicht der Regierung. Grundsätzlich sollen alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, auch Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein können. Die Schiedsvereinbarung ist nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf «eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten......der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.» Die Schiedsvereinbarung kann dabei in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden. Ausgenommen von der Schiedsgerichtsbarkeit sind familienrechtliche Ansprüche und das Mietrecht.
Quelle: liechtenstein.li
Link: http://www.liechtenstein.li/fl-portal-aktuell?newsid=16076
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