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Regierung erachtet Beschwerde gegen Fürsten-Initiative vollumfänglich als unzulässig
Im Rahmen der laufenden Verfassungsdiskussion ist jetzt eine bedeutende Entscheidung gefallen: Die Regierung hat die von 28 Personen eingereichte Beschwerde gegen die Verfassungsinitiative des Fürs-tenhauses in allen Punkten als unzulässig zurückgewiesen, wie Regierungs-chef Otmar Hasler gestern bekannt gab.
Manfred Öhri
Die vollumfängliche Rückweisung der Abstimmungsbeschwerde aus formellen Gründen bedeutet gleichzeitig, dass auch dem Antrag der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Unterbrechung des Verfahrens nicht stattgegeben wurde. Einer allfälligen Beschwerde an die VBI gegen die Entscheidung der Regierung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
Initiativrecht vorrangig
«Die Regierung ist der Auffassung», so Otmar Hasler am Mittwoch beim Mediengespräch, «dass im Sinne einer Güterabwägung das Interesse an der Ausübung des Initiativrechts schwerer wiegt als das Interesse der Beschwerdeführer». Zum weiteren Vorgehen hielt er fest, dass die Regierung nun umgehend ihren Bericht an den Landtag verfassen werde. In dessen Zuständigkeit fällt die Entscheidung über die Frage, ob die angemeldete Volksinitiative des Fürstenhauses mit den bestehenden Staatsverträgen übereinstimmt. Trifft dies zu, wird das Initiativbegehren publiziert und die Unterschriftensammlung kann beginnen. Nach den Worten von Otmar Hasler ist die Regierung bestrebt, den Bericht zur Initiative noch rechtzeitig für die Oktober-Sitzung des Landtags fertig zu stellen.
Fürstenhaus legitimiert
Die Beschwerdeführer hatten unter anderem moniert, dass der Landesfürst und der Erbprinz nicht legitimiert seien, eine Volksinitiative zu starten. Die Regierung wies die Beschwerde in diesem Punkt nun aber mangels Legitimation der Beschwerdeführer zurück. Im Stadium der Überprüfung einer Initiative durch die Regierung sehe das Gesetz eine Beschwerde an die VBI nur für den Fall vor, dass die Regierung eine Initiative wegen formellen oder materiellen Mängeln zurückweise, erklärte der Regierungschef. Der Beschwerdeweg stehe dabei nur den Initianten selbst offen.
«Unabhängig davon ist die Regierung der Auffassung», so Otmar Hasler, «dass dem Fürsten und dem Erbprinzen als Landesangehörige alle politischen Rechte zukommen». Und sobald 1500 Stimmberechtigte die Initiative unterzeichnet hätten, handle es sich ohnehin um ein Begehren des Volkes.
Beschwerde verfrüht
Die Beschwerdeführer machten weiters geltend, dass die Abstimmungsfreiheit durch die mündliche «Drohung» des Landesfürsten, im Falle einer Ablehnung der Initiative nach Wien zu ziehen, stark beeinträchtigt sei. Dem Grundsatz nach wäre dieser Einwand nach Ansicht der Regierung zwar klassischer Gegenstand einer so genannten Abstimmungsbeschwerde. Anfechtungsobjekte könnten aber nur eine Abstimmung bzw. ein Abstimmungsergebnis oder mögliche gesetzwidrige Einwirkungen auf den Abstimmungsvorgang sein, nicht aber die Initiative selbst, so die Regierung in ihrer Begründung. Für eine Nichtigerklärung der Initiative eigne sich die gegenständliche Beschwerde hingegen nicht.
Laut Regierung kommt die Beschwerde ausserdem verfrüht. Ob die «Wien-Drohung» oder die gerügten einseitigen und parteilichen Meinungsäusserungen des Landesfürsten einen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis haben würden, könne im derzeitigen Verfahrensstadium noch in keiner Weise überprüft werden. «Um dies einigermassen zuverlässig beurteilen zu können, muss zumindest ein Abstimmungsergebnis vorliegen, was unbestrittenermassen nicht der Fall ist», heisst es in der Regierungsentscheidung.
Kaum überrascht
In ersten Stellungnahmen äusserten sich gestern einzelne Beschwerdeführer kaum überrascht vom Entscheid. Er füge sich, so Egon Matt gegenüber Radio L, «eigentlich nahtlos in die Position, welche die Regierung in der Verfassungsfrage schon seit langem vertritt». Enttäuscht vom Entscheid war Elfriede Quaderer-Vogt, die sich nach wie vor in ihrem Recht auf freie Stimmabgabe eingeschränkt fühlt. In der Gruppe werde nun zu überprüfen sein, ob man den Instanzenweg weitergehen wolle oder nicht. Zunächst werde man die Empfehlung der Rechtsvertreter abwarten.
Quelle: Liechtensteiner Volksblatt
Link: http://www.volksblatt.li
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