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Rechtshilfevertrag zwischen Liechtenstein und den USA demnächst im Landtag
Voraussichtlich in der Oktober-Sitzung wird sich der Landtag mit dem Rechtshilfevertrag zwischen Liechtenstein und den USA befassen, der im Juli in Vaduz unterzeichnet worden war. Die Regierung hat den entsprechenden Bericht jetzt verabschiedet, wie Regierungschef Otmar Hasler bekannt gab.
Manfred Öhri
Zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika beruhte die Rechtshilfe in Strafsachen bisher auf blosser Gegenseitigkeit unter Beachtung der anerkannten Grundsätze des Völkerrechts. Am 8. Juli 2002 konnte nun nach sehr intensiven Verhandlungsrunden ein Vertrag unterzeichnet werden, der neben den klassischen Bereichen der Rechtshilfe auch den Bereich der Rechtshilfe in Steuerstrafsachen mit erfasst. Die gefundene Lösung bezeichnete der Regierungschef gestern am Mediengespräch als «guten Kompromiss».
Nach Auskunft von Otmar Hasler sind in den USA derzeit Rechtshilfeverträge mit 47 Staaten und Jurisdiktionen in Kraft. Mit weiteren Staaten seien Verträge unterzeichnet, die im Herbst 2002 dem Senat zur Genehmigung vorgelegt werden sollen - darunter auch jener mit Liechtenstein. Die USA verfolgten das erklärte Ziel, mit allen wichtigen Jurisdiktionen, insbesondere mit den bedeutenden Finanz- und Wirtschaftszentren, Rechtshilfeverträge abzuschliessen, so der Regierungschef. Diese Zielsetzung habe durch die Ereignisse vom 11. September 2001 in den USA besondere Bedeutung erlangt und werde politisch mit grossem Nachdruck unterstützt.
Der neue Vertrag regelt laut Otmar Hasler ausschliesslich die Rechtshilfe im engeren Sinn. Für Auslieferungsfragen bestehe seit 1936 ein eigener bilateraler Vertrag zwischen Liechtenstein und den Vereinigten Staaten. «Der Rechtshilfevertrag hat die möglichst effiziente Zusammenarbeit der Justizbehörden beider Vertragsstaaten bei der grenzüberschreitenden Kriminalität zum Ziel und sieht die Leistung umfassender Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten vor», so der Regierungschef. Dabei nehme er auf die Besonderheiten der beiden sehr unterschiedlichen Rechtssysteme Bedacht. Auch in den übrigen Teilen orientiere sich das Vertragswerk an den Grundsätzen des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, bei dem Liechtenstein - nicht aber die USA - Vertragspartei sei.
Quelle: Liechtensteiner Volksblatt
Link: http://www.volksblatt.li
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